Öffentliche Bekanntmachung :Vorhaben der Holcim Kies & Splitt GmbH in der Gemeinde Weimar (Lahn)

Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 52 Abs. 2a und 57a Bundesberggesetz (BBergG) zur Zulassung des Rahmenbetriebsplanes der Holcim Kies & Splitt GmbH für die Erweiterung des Quarzkies-/Quarzsandtagebaus Niederweimar.

Die Holcim Kies & Splitt GmbH plant die Erweiterung des Quarzkies-/Quarzsandtagebaus Niederweimar südlich der K62 in den Gemarkungen Argenstein, Wenkbach und Roth, Gemeinde Weimar (Lahn) im Landkreis Marburg-Biedenkopf. Der Rahmenbetriebsplan umfasst im Wesentlichen

  • vorbereitende Maßnahmen
  • die Erweiterung des bestehenden Tagebaus in südliche Richtung um eine Gesamtfläche von ca. 46,28 ha, mit einer Abbaufläche von ca. 43,05 ha
  • die Gewinnung von Quarzsand und -kies über einen Zeitraum von mehr als 16 Jahren im Trockenabbau
  • Bau und Betrieb einer Förderbandanlage mit begleitendem Fahrweg zur bestehenden Kiesaufbereitungsanlage
  • Weiterbetrieb der Aufbereitungsanlage
  • Entnahme von Grundwasser zur Wasserhaltung und Einleitung über ein Absetzbecken in die Allna/„Par-Allna“.
  • Die Durchführung naturschutzfachlicher Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie artenschutzrechtlicher Maßnahmen
  • Verfüllung und Wiedernutzbarmachung der in Anspruch genommenen Flächen

Der Rohstoffabbau sowie die anschließende Rekultivierung sollen zeitlich versetzt in mehreren Abbauabschnitten erfolgen um den Eingriff in den Naturhaushalt möglichst gering zu halten.

Bei dem geplanten Erweiterungsvorhaben handelt es sich um ein Änderungsvorhaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG), für das allein die Änderung die Größenwerte für eine unbedingte UVP-Pflicht überschreitet. Für bergrechtliche, betriebsplanpflichtige Vorhaben regelt die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) welche Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bedürfen. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 b) aa) der UVP-V Bergbau besteht bei betriebsplanpflichtigen Vorhaben im Tagebau mit einer Größe der beanspruchten Abbaufläche von 25 ha oder mehr die Pflicht zur Durchführung einer UVP. Die Größe des Erweiterungsvorhabens umfasst vorliegend eine Gesamtfläche von 46,28 ha, sodass eine UVP durchzuführen ist.

Da für das Vorhaben eine UVP durchgeführt werden muss, bedarf die Zulassung des Rahmenbetriebsplans gem. § 52 Abs. 2a BBergG i.V.m. § 57a Abs. 1 BBergG der Durchführung eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach Maßgabe der §§ 57a und 57b BBergG.

Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ist nach § 142 BBergG in Verbindung mit § 187 Satz 1 des Allgemeinen Berggesetzes für das Land Hessen und § 1 der Verordnung über Bergrechtliche Zuständigkeiten und Anerkennungsverfahren nach der Markscheider-Bergverordnung das Regierungspräsidium als Bergbehörde. Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Gießen resultiert aus § 2 Abs. 3 Regierungspräsidien- und -bezirkegesetz (RegPräsBezG).

Mit den Planunterlagen wurde ein UVP-Bericht vorgelegt. Neben der textlichen Beschreibung sowie Übersichtsplänen zum Genehmigungsstand und zu Schutzgebieten und Schutzzonen enthalten die Planunterlagen folgende weitere Unterlagen:

Technische Unterlagen:

  • Lageplan
  • Abbauentwicklung
  • Verfahrensfließbild

Naturschutzrechtliche Unterlagen:

  • FFH-Verträglichkeitsvorprüfung für das Vogelschutzgebiet 5218-401
  • Fachbeitrag Artenschutz – Faunistische Untersuchungen und Artenschutzrechtliche Prüfung
  • Bewertung und Bilanzierung der Bodenfunktionen
  • Landschaftspflegerischer Begleitplan (Eingriffs- und Ausgleichsplan)

Wasserrechtliche Unterlagen:

  • Hydrogeologisches Gutachten
  • Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis zur nicht dauerhaften Absenkung des Grundwassers
  • Antrag auf Herstellung eines Gewässers

Gutachten und Prognosen zu sonstigen Umweltauswirkungen:

  • Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie
  • Geotechnische Auswirkungen der geplanten Süderweiterung auf die benachbarten Ortslagen Wenkbach und Argenstein
  • Landwirtschaftliche Flächenanalyse

Der Antrag mit den zugehörigen Planunterlagen liegt in der Zeit

vom 10. Dezember 2024 (erster Tag) bis zum 17. Januar 2025 (letzter Tag)

zur Einsicht unter folgenden Adressen während der Dienststunden oder nach vorheriger Terminvereinbarung aus:

Gemeinde Weimar (Lahn)

Vorzimmer des Bürgermeisters, Raum Nr. 202

Alte Bahnhofstr. 31

35096 Weimar (Lahn)

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag 08:30 - 12:00 Uhr und

Mittwoch 15:00 - 18:00 Uhr

Regierungspräsidium Gießen

Raum Nr. 604

Marburger Str. 91

35396 Gießen

Montag bis Donnerstag 08:00 - 16:30 Uhr und

Freitag 08:00 - 15:00 Uhr

Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten. An gesetzlichen Feiertagen sowie zwischen den Jahren können die o.g. Öffnungszeiten abweichen.

Weiterhin werden die Unterlagen im o.g. Zeitraum auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Gießens unter

https://rp-giessen.hessen.de/ansprechen/oeffentliche-bekanntmachungen

bereitgestellt.

 

Der Antrag mit Planunterlagen und der Ablauf des Verfahrens wird darüber hinaus mit Beginn der Auslegung auch auf der Internetseite des UVP-Verbund Portals unter

https://www.uvp-verbund.de/portal/

zugänglich gemacht.

Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden kann, kann bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt

vom 10. Dezember.2024 (erster Tag) bis zum 17. Februar 2025 (letzter Tag),

Äußerungen oder sonstige Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Weimar (Lahn) oder beim Regierungspräsidium Gießen Dez. 44.1 Bergaufsicht einreichen bzw. erheben.

Weiterhin können Einwendungen und Äußerungen elektronisch unter der Adresse

Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.

erhoben bzw. abgegeben werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen.

Einwendungen und Äußerungen müssen den Namen und die Anschrift lesbar enthalten sowie den geltend gemachten Belang und das Maß der befürchteten Beeinträchtigung erkennen lassen.

Für Einwendungen bzw. Äußerungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren derjenige Unterzeichner als Vertreter der übrigen Unterzeichner, der darin mit seinem Namen, seinem Beruf und seiner Anschrift als Vertreter bezeichnet ist, soweit er nicht von ihnen als Bevollmächtigter bestellt worden ist. Diese Angaben müssen deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten sein. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein. Einwendungen, die den vorstehenden Anforderungen nicht entsprechen oder auf denen Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben, können gemäß § 17 Abs. 2 HVwVfG unberücksichtigt bleiben.

Für die Fristwahrung ist der Eingang der Einwendung, Äußerung und Stellungnahme bei der Gemeinde Weimar (Lahn) oder beim Regierungspräsidium Gießen -Dez. 44.1 Bergaufsicht- maßgeblich. Mit Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist sind alle Einwendungen und Äußerungen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen. Dies gilt entsprechend auch für Stellungnahmen von Vereinigungen.

Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsverordnungen befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) einzulegen, werden hiermit von der Auslegung des Plans bei den vorgenannten Stellen benachrichtigt. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 HVwVfG bei den vorgenannten Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind.

Nach Ablauf der Einwendungs-/Äußerungsfrist werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, Äußerungen und Stellungnahmen mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Vereinigungen, den Betroffenen, sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben oder Äußerungen vorgebracht haben, in einem Erörterungstermin erörtert. Der Erörterungstermin wird mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt gemacht. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben, Stellungnahmen abgegeben oder Äußerungen vorgebracht haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Sollten mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen sein, können die Personen, die Einwendungen erhoben haben oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen angegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden.

Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann.

Bei Zulassung des Vorhabens entscheidet das Regierungspräsidium Gießen,

Dez. 44.1 Bergaufsicht, als zuständige Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsverfahren über die Einwendungen und Äußerungen, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann bei mehr als 50 Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Im Rahmen dieses Verwaltungsverfahrens werden personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) zur Durchführung des Verfahrens automatisiert verarbeitet. Dies beinhaltet die Weitergabe der Stellungnahmen an Fachbehörden und die Antragstellerin. Daher werden auch Datenschutzhinweise mit Informationen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zusammen mit den Verfahrensunterlagen ausgelegt und im Internet bereitgestellt.

Gießen,                                                                                         Regierungspräsidium Gießen

den 27.11.2024                                                                                             Abteilung IV Umwelt

                                                                                                       Dezernat 44.1 – Bergaufsicht

                                                                                                      RPGI-44-76d1000/123-2013/15